Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemein
1. Allen Aufträgen, Abschlüssen und sonstigen Vereinbarungen liegen die nachstehend aufgeführten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Änderungen oder deren Abschluss bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, ohne dass die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch aufgehoben ist. Zusicherungen und telefonische Zusagen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Nach Eingang der Bestellung bei uns ist ein Widerruf nicht möglich. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns grundsätzlich nicht, auch wenn von uns nicht widersprochen wird.
2. Angebote sind soweit nicht befristet, stets freibleibend zu betrachten. Die dazugehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen und Gewichtsanga-ben sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-zeichnet sind.
II. Preise
1. Unsere Preise sind freibleibend und werden in EURO gestellt. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, erforderliche Preiserhöhungen und sonstige Abgaben gelten als vereinbart.
2. Der Berechnung werden die vom Hersteller ermittelten Gewichte und Maße verbindlich zugrunde gelegt.
3. Die Übernahme der Frachtkosten (Stückgut, Sammelladung, etc.) durch den Lieferer erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und wird bei der Angebotsabgabe festge-legt. Mehrkosten für Eilgut, Expresslieferung etc. gehen stets zu Lasten des Bestel-lers.
4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Preisen berechnet.
III. Zahlungsbedingungen
1. Zahlung hat gemäß Vereinbarung grundsätzlich in bar oder Scheck zu erfolgen.
2. Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungs-halber hereingenommen. Darin liegt keine Stundung der Forderung aus Warenliefe-rung, auf die wir auch ohne Rückgabe des Wechsels jederzeit zurückgreifen können. Anfallende Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Protes-tierung von Wechseln wird keine Gewähr übernommen.
3. Scheck oder Wechsel werden als Zahlungsmittel erst am Tage der Wertstellung betrachtet.
4. Bei Zielüberschreitung werden vorbehaltlich der Anmeldung weiterer Rechte für die Zeit des Verzugs bankübliche Zinsen berechnet.
5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Bestätigung eines Auftrages bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, Zahlungseinstellung bei Nachsuchung eines Vergleiches oder Moratori-ums, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel, zu Folge. Wir sind in diesem Falle weiterhin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuführen sowie nach einer von uns festgesetzten Frist vom Abschluss zurückzutre-ten. Ferner kann von uns wegen Nichterfüllung Schadensersatz gefordert werden, unbeschadet des Rechts auf Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, auf Kosten des Bestellers.
6. Vertreter sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren bleiben, ohne Berücksichtigung der Fälligkeit, solange unser Eigen-tum, als aus der gesamten Geschäftsverbindung irgendwelche Forderungen bestehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme oder Pfändung durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz anzuwenden ist, kein Rücktritt vom Vertrag.
2. Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für uns. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Glei-che wie für die Vorbehaltsware.
3. Im Falle des Eigentumsvorbehaltes unsererseits ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung unzulässig. Der Käufer hat die Ware getrennt zu lagern und als Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen. Er trägt die Gefahr und haftet auch für Zufälle.
4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Un-sere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ver-pflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zah-lungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wird die gelieferte Ware zusam-men mit anderen Waren die uns nicht gehören weiterverkauft, so gilt die Forderungen des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer verein-barten Lieferpreises als abgetreten.
5. Wir verpflichten uns, unsere Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch bestehen, um mehr als 25% übersteigen.
6. Bei Pfändungen oder die Verfügungsgewalt beeinträchtigenden Handlungen durch Gläubiger des Bestellers für durch uns gelieferte Ware sind wir unverzüglich durch Eilboten-Einschreibebrief zu benachrichtigen! Kosten für Wiederbeibringung be-schlagnahmten Gutes sind, wenn sie von der Gegenpartei nicht eingezogen werden können, vom Besteller zu tragen.
7. Wird über das Vermögen des Auftraggebers das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet bzw. das Vertragshilfeverfahren um Stundung oder Herabset-zung der Schuld in Anspruch genommen, wird die gesamte Restschuld einschließlich der zu einem späteren Zeitpunkt fälligen Wechsel fällig. Ebenso erlischt in diesem Falle das Entnahme- oder Gebrauchsrecht des Bestellers und ist der Lieferer berech-tigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes die sofortige Herausgabe zu ver-langen. Alle hieraus entstehenden Unkosten trägt der Besteller. Bei Zahlungseinstellung ist Ermächtigung auf Vertragsaufhebung nach § 28 Ver-gleichsordnung ausgeschlossen.
8. Vorrichtungen, Werkzeuge und Formen bleiben unser Eigentum, sofern sie nicht vom Besteller zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellt oder besonders schrift-liche Vereinbarungen getroffen wurden.
V. Lieferfrist- und Lieferbedingungen
1. Von unseren Geschäftspartnern überlassene Zeichnungen gehen in unser Eigentum über. Für uns überlassene Modelle, Formen, Lehren und dergleichen haften wir nur im Rahmen des § 690 BGB. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen uns sind in der Höhe nach durch den Materialwert des Modells begrenzt.
2. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. unserer diesbezügli-chen Mitteilung hierüber auf den Auftraggeber über.
3. Die Abfertigung aller von uns zum Versand kommenden Güter erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung ver-einbart wurde, Teillieferungen sind unzulässig. Bei beschädigten oder beraubten Bahnsendungen ist sofort bei Empfang bahnamtliche Tatbestandaufnahme zu veran-lassen.
4. Bei Abschlüssen über bestimmte Liefermengen ist Bedingung, diese innerhalb des vereinbarten Zeitraumes durch möglichst gleichmäßige Abrufe abzunehmen oder aber bei Abschluss entsprechende Terminaufstellung über Teillieferungen an den Lieferer zu geben. Über jede Teillieferung wird vom Lieferer Rechnung erteilt. Wird eine Ab-schlussmenge nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes abgenommen, behalten wir uns eine Nachberechnung der uns entstandenen höheren Kosten vor.
5. Der Lieferer behält sich vor, bis zu 10% über oder unter der bestellten Menge zu liefern.
6. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich und setzen mit dem Ausstel-lungsdatum unserer Auftragsbestätigung nach endgültiger Klärung sämtlicher techni-scher Einzelheiten ein. Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung aller Ver-pflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie die rechtzeitige Überlassung der Ausführung des Auftrages erforderlichen Un-terlagen voraus.
7. Werden Änderungen in Konstruktion oder Ausführung durch den Lieferer vor Ausliefe-rung der Ware allgemein vorgenommen, kann eine Beanstandung nicht erfolgen.
8. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialmangel, sowie Umstände, die der höheren Gewalt gleichkommen und die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Lieferung bis zur Behebung der vorgenannten Umstände zurückzustellen. Anspruch auf Entschädi-gung besteht nicht, auch nicht nach Ablauf einer vom Auftraggeber gestellten Nach-frist.
9. Ein Rücktritt des Bestellers kann nur erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten wird und nach Ablauf einer uns gestellten angemessenen Lie-ferfrist erfolglos abgelaufen ist.
VI. Schutzrechte
Wenn Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Muster oder nach Angaben des Käufers geliefert werden, übernimmt der Käufer uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind berechtigt, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Käufers die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen, wenn uns von einem Dritten, unter Berufung auf ein Schutzrecht, die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände, die nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Angaben des Käufers angefertigt werden, untersagt wird; in diesem Falle sind wir auch nicht zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet. Der Käufer verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Wir können verlangen, dass der Käufer uns einen angemessenen Vorschuss für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden zahlt. Zeichnungen, Modelle und Muster werden nur auf Wunsch des Käufers zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berech-tigt, derartige Unterlagen 2 Monate nach Angebotsangabe zu vernichten.
VII. Mängelhaftung
1. Die Erzeugnisse des Käufers werden mit größter Sorgfalt nach den neuesten techni-schen Erkenntnissen hergestellt. Die Eignung der Produkte für den gedachten Ver-wendungszweck ist vom Käufer durch Eigenversuche vor der Verarbeitung genau zu überprüfen. Die Gebrauchsanweisungen des Verkäufers stellen nur Anwendungsricht-linien dar, die auf Grund von Eigenversuchen und gewonnenen Erfahrungen in der Praxis allgemein erstellt wurden. Hieraus kann eine Haftung des Verkäufers nicht abgeleitet werden.
2. Für von uns gelieferte Modelle und Formen leisten wir Garantie für die vertraglich vereinbarte oder nach den einschlägigen technischen Vorschriften geforderte Maßhal-tigkeit. Wird unsere Ware insoweit berechtigterweise beanstandet, sind wir nach unse-rer Wahl ausschließlich zur Nachbesserung, Weiterbearbeitung oder Ersatzlieferung der beanstandeten Modelle und Formen verpflichtet. Für Folgeschäden, insbesondere aus der Benutzung nicht maßhaltiger Modelle und Formen haften wir nicht. Wandlun-gen und Minderungen sind ausgeschlossen. Für die Eigenschaften der zur Fertigung der Modelle und Formen verwandten Materia-lien leisten wir Garantie nur im Rahmen, in welchem unser Materiallieferant uns ge-genüber Garantie leistet. Bei berechtigten Beanstandungen in dieser Hinsicht besteht unsere Garantieleistung ausschließlich darin, dass wir unserem Geschäftspartner unsere insoweitigen Ansprüche gegenüber unseren Materiallieferanten abtreten.
3. Mängelrüge hat spätestens innerhalb acht Tagen nach Ankunft der Ware am Bestim-mungsort und vor der Verarbeitung schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu erfolgen. Sie hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Für nachweisbar man-gelhaft gelieferte Ware oder Ware, die den gemachten Qualitätsangaben nicht ent-spricht, wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geliefert. Weitergehende An-sprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen. Abweichungen bis zu 10% in den bestell-ten Mengen und Stärken bilden keinen Grund zur Beanstandung. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet den Lieferer von jeder Pflicht zur Gewährleistung, Gewährleistungsansprüche bezüglich Planung, Montage und behördlicher Auflagen sind ausgeschlossen.
4. Die Ausübung des Zurückhaltungsrechtes am Kaufpreis durch Verrechnung von Gegenansprüchen mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer ist ausgeschlossen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
1. Für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Leipzig ausschließlich Gerichtsstand.
2. Für alle Rechtshandlungen sind ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts gültig.
3. Im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Bedingungen bleiben die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die Sonderbe-stimmungen verbindlich